Typische Delikte, mit denen Beschuldigte im Bereich des Verkehrsstrafrechts zu tun haben, sind beispielsweise das unerlaubte Entfernen vom Unfallort („Unfallflucht“) gem. § 142 StGB.
Zu nennen sind darüber hinaus die Tatbestände der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB), die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), die Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB), sowie die (fahrlässige) Körperverletzung gem. §§ 223, 229 StGB.
In der anwaltlichen Praxis haben wir es neben den vorgenannten Delikten auch häufig mit dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG zu tun. Bei Verkehrsdelikten droht sehr häufig eine Entziehung der Fahrerlaubnis und/oder die Verhängung eines Fahrverbotes.
Für die Beschuldigten ist es wichtig, dass möglichst umgehend juristische, insbesondere strafrechtliche Beratung in Anspruch genommen wird.
Auf keinen Fall sollten irgendwelche „vorschnellen“ Angaben gegenüber z. B. Polizeibeamten/etc. erfolgen. Machen Sie in jedem Fall zunächst von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch und wenden Sie sich möglichst umgehend an einen versierten Strafverteidiger.
Als kompetente Ansprechpartner in unserem Haus stehen Ihnen hierfür die Rechtsanwälte Markus J. Herzog und Wolfgang A. Linz zur Verfügung, die beide über die Zusatzqualifikation Fachanwalt für Strafrecht verfügen. Herr Rechtsanwalt Wolfgang A. Linz ist außerdem auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.
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