Unter bestimmten, abschließend im Gesetz aufgezählten Voraussetzungen sieht das deutsche Recht die Möglichkeit vor, dass eine durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossene Strafsache wieder in das Hauptverfahren zurückversetzt, also „wiederaufgerollt“ wird. Dies ist die sog. Wiederaufnahme des Verfahrens. Sie ist geregelt in den §§ 359-373a StPO.

Über § 85 I OwiG i. V. m. §§ 359-373a StPO ist auch die Wiederaufnahme eines Ordnungswidrigkeiten­verfahrens zulässig, allerdings mit der Einschränkung, dass die Geldbuße mindestens 250,00 EUR betragen haben und muss und die Wiederaufnahme binnen einer Frist von 3 Jahren seit Rechtskraft begehrt wird.

Das Wiederaufnahmeverfahren muss von einem Antragsberechtigten angestrengt werden. Eine Wiederaufnahem von Amts wegen gibt es nicht. Ferner müssen einer oder mehrere Wiederaufnahmegründe vorliegen.

Die Wiederaufnahme ist in zwei Konstellationen möglich; zum einen zu Gunsten des Verurteilten, zum anderen zu seinen Ungunsten.

In der ersten Variante kann die Wiederaufnahme z. B. begehrt werden, wenn falsche oder verfälschte Urkunden oder Falschaussagen berücksichtigt wurden. Eine Wiederaufnahme wäre auch möglich, wenn eine bestimmte Amtspflichtverletzung bei einem erkennenden Richter oder einem Schöffen vorgelegen hat. In der Praxis am häufigsten ist die Konstellation, dass sich neue Tatsachen herausgestellt haben, oder neue Beweise beigebracht wurden, die jeweils von Verfahrensrelevanz sein müssen und die einen Freispruch oder ein milderes Urteil hätten begründen können.

Die drei erstgenannten Umstände können in der zweiten Variante zu einer Wiederaufnahme führen, ebenso wie ein glaubwürdiges Geständnis des Freigesprochenen.

Nach Antragstellung erfolgt eine zweistufige Prüfung, bei welcher auf einer ersten Stufe, im sog. Additionsverfahren, die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags und in einer zweiten Stufe, im sog. Probationsverfahren, dessen Begründetheit geprüft wird. Wird dem Antrag stattgegeben, wenn er also zulässig und begründet ist, erfolgt in der Regel eine neur Hauptverhandlung.

In beiden Konstellationen können Sie sich auf unsere qualifizierte Vertretung und Verteidigung verlassen.

Ein strafrechtliches Wiederaufnahmeverfahren ist eine hochkomplexe Angelegenheit. Der Wiederaufnahmeantrag muss in formeller und inhaltlicher Hinsicht strengen Anforderungen genügen, was es in der Praxis für einen juristischen Laien geradezu unmöglich macht, ohne fachkompetente Hilfe eine Wiederaufnahme zu erreichen. Nutzen Sie hier die Kompetenz unseres Hauses und wenden Sie sich unmittelbar an uns, wenn Sie die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens begehren, damit von Anfang an alles optimal veranlasst wird, da das Thema zu ernst und wichtig ist um sich ohne Not den Vorteil fachkompetenter Unterstützung entgehen zu lassen.

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