Neben dem materiellen Strafrecht gibt es ein eigenes Prozessrecht für das Strafverfahren, das sog. Strafprozessrecht oder auch Strafverfahrensrecht.

Dieses bestimmt insbesondere den Gang des Strafverfahrens.

Die entsprechenden Normen finden sich u. a. in der Strafprozessordnung (StPO), aber auch im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) oder im Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Ein Strafverfahren erfolgt regelmäßig in drei Abschnitten:

  • Dem Ermittlungsverfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft mit Hilfe der Polizei einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalt ermittelt und – je nach Ausgang bzw. Ergebnis der Ermittlungen – eventuell Anklage erhebt.
  • Dem Zwischenverfahren, in welchem das Gericht prüft, ob der seitens der Staatsanwaltschaft angenommene Sachverhalt die Eröffnung eines Hauptverfahrens rechtfertigt.
  • Dem Hauptverfahren, in welchem dann die Hauptverhandlung vor Gericht erfolgt, also derjenige Teil, an den die meisten Leute denken, wenn von einem Strafverfahren die Rede ist.

In allen diesen unterschiedlichen Verfahrensabschnitten ist rechtsanwaltliche Vertretung angezeigt. In den beiden ersten, weil anwaltliches Tätigwerden hier dazu beitragen kann, dass das Strafverfahren zu diesen Zeitpunkten schon sein Ende findet; Anklage würde dann erst gar nicht erhoben bzw. das Hauptverfahren würde dann gar nicht erst eröffnet. Bei Letzterem, weil anwaltliche Vertretung und das damit einhergehende Ausschöpfen sämtlicher prozessualer Möglichkeiten konkrete, positive Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens haben kann.

Insbesondere zu Beginn des Strafverfahrens, also vornehmlich im Ermittlungsverfahren, „steht und fällt“ der weitere Verlauf des Verfahrens mit den dem Betroffenen zur Verfügung gestellten Informationen. Zwar gibt es für den nichtverteidigten Beschuldigten, also für einen Beschuldigten ohne Anwalt, nach § 174 Abs. 7 StPO ein Recht auf Erteilung von Auskünften und Abschriften aus der Akte. Ein Rechtsanwalt hingegen kann die Ermittlungsakten anfordern, er bekommt diese im Regelfall auch zur Einsicht in seine Kanzleiräume übersandt. Die Informationserlangung ist für den Rechtsanwalt mithin deutlich einfacher. Außerdem – und dies ist der eigentlich „Knackpunkt“ – kann der Anwalt aufgrund seiner Ausbildung und seiner Erfahrung die erlangten Informationen unter verfahrenstaktischen Gesichtspunkten viel besser als ein Laie einordnen und auswerten, sowie die erforderlichen Veranlassungen bestimmen und treffen. Diesen Vorteil sollte man nicht unbedacht versäumen.

Ihre versierten und qualifizierten Ansprechpartner in unserem Haus sind hierbei die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht Markus J. Herzog und Wolfgang A. Linz. Zögern Sie nicht – gleich in welchem Verfahrensabschnitt Sie sich eventuell befinden – bei diesen um deren anwaltlichen Beistand zu ersuchen.