Im Kaufrecht geht es um Kaufverträge.
Kaufverträge können sich auf die unterschiedlichsten Dinge beziehen, auf Sachen, aber auch auf Rechte.
Grundsätzlich sind Kaufverträge nicht an eine bestimmte Form gebunden. Ausnahmsweise gibt es aber doch Formerfordernisse z. B. beim Kauf von Grundstücken.
Beim (Ver-)Kaufen ergibt sich nicht selten das Problem, dass der Kaufgegenstand einen Mangel aufweist, also nicht so ist, wie er hätte sein sollen oder müssen. Im Anschluss an die Mangelproblematik stellt sich die Frage der sog. Gewährleistung, also des Einstehenmüssens seitens des Verkäufers für den Mangel am Kaufgegenstand.
Käufer und Verkäufer haben im Fall eines Mangels des Kaufgegenstandes verschiedene Reaktionsmöglichkeiten.
Der Käufer kann die sogenannte Nacherfüllung verlangen, also eine „neue mangelfreie Sache“ oder die Reparatur der „alten mangelbehafteten Sache“.
Hierbei muss er aber darauf achten, dass er die Nacherfüllung unter Setzung einer angemessenen Frist verlangt.
Scheitert die Nacherfüllung, besteht, teils bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und diesen rückabzuwickeln oder den Kaufpreis zu mindern.
Manchmal kann auch Schadensersatz oder der Ausgleich von vergeblichen Aufwendungen verlangt werden.
Der Verkäufer seinerseits hat nicht nur die Pflicht zur Nacherfüllung sondern auch das Recht hierzu. Ihm muss also die Möglichkeit gegeben werden, den mangelbehafteten Kaufgegenstand auszutauschen oder zu reparieren.
Zu Schwierigkeiten kann auch immer wieder die Frage des sog. Gefahrübergangs führen, also die Frage, ab wann der Verkäufer das Risiko trägt, dass der Kaufgegenstand zerstört oder beschädigt wird und er gleichwohl den Kaufpreis zahlen muss.
Das Kaufrecht wird u.a. auch dadurch verkompliziert, dass es zwar eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen gibt, diese aber abdingbar, also kein zwingendes Recht, sind. Die Vertragspartner können auf diese Weise mithin von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen für den konkreten Kaufvertrag treffen, die dann auch gelten. Von Bedeutung wird hier indes auch das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Wenn Sie also etwas gekauft haben, das einen Mangel aufweist, und Sie nunmehr die Ihnen zustehenden Rechte geltend machen wollen, oder wenn Sie etwas verkauft haben, das tatsächlich mangelbehaftet ist und der Verkäufer Ihnen die Reparatur nicht gestatten will, ist ein Gang zum Rechtsanwalt sinnvoll.
Ihre erfahrenen Ansprechpartner in unserem Haus sind Rechtsanwalt Markus J. Herzog und Rechtsanwalt Wolfgang A. Linz.
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