Nulla porttitor accumsan tincidunt.
Sed porttitor lectus nibh. Vestibulum ac diam sit amet quam vehicula elementum sed sit amet dui. Curabitur arcu erat, accumsan id imperdiet et, porttitor at sem. Quisque velit nisi, pretium ut lacinia in, elementum id enim.
Mediation ist ein freiwilliges Verfahren, bei dem die in Konflikt befindlichen Parteien durch die Vermittlung eines neutralen bzw. allparteilichen Dritten, den Mediator, darin unterstützt und dabei begleitet werden, selbst Problemlösungen für Ihren Konflikt zu erarbeiten und festzuhalten, die von allen Beteiligten akzeptiert werden können.
Mediation kann als Konfliktlösungsverfahren in vielen Bereichen Anwendung finden, sei es im familiären Bereich (Trennungs-/Scheidungssituationen, Erbstreitigkeiten), im Bereich Nachbarschaft (Nachbarschaftsstreitigkeiten), im professionellen Bereich (Konflikte in (Familien-)Unternehmen, Unternehmensnachfolge) oder auch im Bereich von Dauerschuldverhältnissen (Mietverhältnisse, Pachtverhältnisse).
Mediation eignet sich insbesondere dann, wenn Ihnen ein möglichst hohes Maß an Selbstbestimmheit bezüglich des Konfliktes wichtig ist und Sie dauerhafte, tragfähige und „maßgeschneiderte“ einvernehmliche Lösungen finden und vereinbaren wollen.
Wenn Sie sich in dieser Zielsetzung wiederfinden, ist Rechtsanwältin Birgit Jäger-Linz als Mediatorin der Sozietät Herzog & Linz Ihre Ansprechpartnerin.
Das Sozialrecht bzw. das Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht.
Es umfasst zunächst den Bereich des Sozialgesetzbuches, mithin u. a. die Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Rentenversicherung (Altersrente, Erwerbsminderungsrente), die Unfallversicherung, die Kinder- und Jugendhilfe, die Pflegeversicherung, die Sozialhilfe sowie die Rehabilitation und die Teilhabe behinderter Menschen.
Zudem gehören in diesem Kontext u. a. auch die Kriegsopferversorgung, diverse Entschädigungstatbestände [zum Beispiel nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG), dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), dem Häftlingshilfegesetz (HHG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)], aber auch die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), das Elterngeld, der Unterhaltsvorschuss, das Wohngeld, das Kindergeld und die Alterssicherung und Krankenversicherung der Landwirte.
Das Spektrum des Sozial- bzw. Sozialversicherungsrechtes ist also sehr breit gefächert. Auch ist bei einem möglicherweise erforderlichen gerichtlichen Vorgehen jeweils zu klären, ob das Sozialgericht oder das Verwaltungsgericht zuständig ist. Vor einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung ist aber regelmäßig ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.
Das Ganze ist mithin ein leidlich „formeller“ Vorgang, bei dem Zuständigkeiten und Fristen eine große Rolle spielen.
Wenn Ihre gesetzliche Krankenversicherung Ihnen den Ersatz von Heilbehandlungskosten verwehrt, wenn Sie zur Rückerstattung von Sozialleistungen aufgefordert werden oder wenn Sie von Anfang an nicht den Ihnen Ihrer Meinung nach zustehenden Unterstützungsbetrag vom jeweiligen Amt erhalten sollten, ist anwaltlicher Rat zu empfehlen. Ihr versierter Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Markus J. Herzog.
Das deutsche Fischereirecht gliedert sich in das Seefischereirecht und das Binnenfischereirecht. Ersteres ist in internationalen Abkommen und Gesetzen sowie im Bundesgesetz Seefischereigesetz (SeeFischG) geregelt, wohin gegen letzteres in Deutschland Landesrecht ist.
Unser Haus vertritt Sie lediglich im Bereich des Binnenfischereirechts. Fragen zum Fischereirecht als dem „Recht zu Angeln“, zu damit in Verbindung stehenden Pachtverträgen, zur Ausstellung von Gewässer,- bzw. Erlaubnisscheinen, aber auch Fragen zur Fischereiausübung zum Fischereischein oder zu widerrechtlichen Verletzungen des Fischereirechts im Bereich der Ordnungswidrigkeiten oder auch des Strafrecht (Fischwilderrei), beantwortet Ihnen kompetent Rechtsanwalt Wolfgang A. Linz.
Im Transportrecht geht es um alle rechtlichen Angelegenheiten, die mit der Beförderung bzw. dem Transport von Personen oder Gütern zu tun haben.
Diesem Transport bzw. dieser Beförderung liegen Verträge zu Grunde, die im Einzelnen im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt sind. Die beiden wichtigsten Vertragstypen sind der Frachtvertrag und der Speditionsvertrag.
Der Frachtvertrag ist ein entgeltlicher Werkvertrag über den Transport von Gütern, wohingegen der Speditionsvertrag die gesamte Versendung von Frachtgut betrifft.
Ein Sonderfall des Frachtvertrages, der insbesondere für Privatleute relevant sein kann, ist der sogenannte Umzugsvertrag, bei dem es sich um einen Frachtvertrag handelt, der Umzugsgut zum Gegenstand hat.
Bei grenzüberschreitendem Transport können die handelsrechtlichen Regelungen von internationalen Abkommen wie dem CMR (Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen) verdrängt werden.
Wir beraten in diesem Zusammenhang nicht nur Speditions- und Transportunternehmen, sondern auch Privatleute.
Ihr kompetenter Ansprechpartner in unserem Haus ist Rechtsanwalt Wolfgang A. Linz.
Im Handelsrecht geht es um das Recht der Kaufleute. Für diese gelten in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit besondere Regelungen, die in Spezialgesetzen zu finden sind. Eines dieser Spezialgesetze ist das Handelsgesetzbuch (HGB).
Handelsrechtliche Normen finden Anwendung, wenn und sobald einer der Beteiligten eines Vertragsverhältnisses als Kaufmann zu qualifizieren ist.
Die Geltung des Handelsrechts bewirkt, dass das „normale“ Privatrecht ergänzt oder modifiziert wird. So gilt zum Beispiel im Handelsrecht der Grundsatz der Entgeltlichkeit, weshalb der Kaufmann auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung für seine Tätigkeit eine Entlohnung verlangen kann. Auch gelten bestimmte Formvorschriften nicht. Weitere Sonderregelungen gelten, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute sind.
Ihre Ansprechpartner für handelsrechtliche Fragestellungen sind die Rechtsanwälte Markus J. Herzog und Wolfgang A. Linz.
Das Reisevertragsrecht beschäftigt sich mit Fragen und Umständen rund um Reiseverträge, die zu den Werkverträgen gehören.
Reiseverträge werden geschlossen zwischen Reiseveranstaltern und Kunden. Reisebüros sind nur Vermittler und keine Vertragspartner.
Gegenstand von Reiseverträgen können Pauschalreisen oder auch einzelne Reisebausteine sein.
Schwierigkeiten können sich hierbei bereits beim Abschluss des Reisevertrages ergeben, aber auch bei dessen Abwicklung, wenn zum Beispiel Reisemängel auftreten. Letztgenannter Fall ist häufiger anzutreffen als ersterer.
Wenn Sie also vor Ort einen Reisemangel gerügt und unter Fristsetzung Abhilfe verlangt haben und gleichwohl der Mangel nicht behoben wurde, kann der Gang zum Rechtsanwalt nach der Rückkehr nach Hause sinnvoll sein. Hierzu vereinbaren Sie einen Termin mit Rechtsanwalt Wolfgang A. Linz.
Der Begriff Grundstücksrecht bezieht sich auf alle Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit Grundstücken als solchen und deren Erwerb oder Veräußerung ergeben können.
Hier ist zunächst an die verschiedenen Rechte an einem Grundstück zu denken, wie dem Eigentum oder dem Erbbaurecht.
Auch in diesen Kontext gehören die sogenannten dinglichen Rechte, wie Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, Reallast, dingliches Vorkaufsrecht und insbesondere auch die Grundpfandrechte Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld.
Beim Erwerb bzw. der Veräußerung eines Grundstücks durch zum Beispiel (Ver-) Kauf oder Schenkung gibt es das gesetzliche Formerfordernis der notariellen Beurkundung; teilweise sind auch behördliche Genehmigungen erforderlich.
Nach vertraglicher Einigung muss der Vertragsinhalt noch durchgeführt werden, wobei u. a. Eintragungen im Grundbuch erfolgen müssen.
Ein guter Ansprechpartner ist hier natürlich stets der beurkundende Notar. Dieser ist allerdings den Vertragspartnern gegenüber neutral und hat lediglich eine Aufklärungspflicht. Wünschen Sie indes parteiliche Beratung und Unterstützung bei Grundstücksgeschäften, sei es im Bereich der Vertragsgestaltung und Vertragserarbeitung vor der Beurkundung, sei es im Beurkundungstermin oder sei es auch im Nachgang hierzu, bedarf es der Inanspruchnahme eines Rechtanwaltes. Zuständig in unserem Haus sind hierfür Rechtsanwalt Markus J. Herzog und Rechtsanwalt Wolfgang A. Linz.
Das private Baurecht hat die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Beteiligten an einer Baumaßnahme zum Gegenstand; es ist also in erster Linie Bauvertragsrecht. Es regelt mithin die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber einer Baumaßnahme einerseits und Architekten, Ingenieuren, Bauunternehmen und Handwerkern andererseits.
Die zugrunde liegenden Normen entstammen dem Werkvertragsrecht. Darüber hinaus gibt es aber noch andere Rechtsquellen wie die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), hier insbesondere deren Teil B, die im Wege der Einbeziehung Eingang in die Verträge finden können. Diese modifizieren dann das Werkvertragsrecht des BGBs ergänzen oder verdrängen es. Nicht selten ergeben sich auch Fragen zur Vergütung von Architekten bzw. Ingenieuren. In diesen Fällen ist die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieuren) ein Thema.
In allen Phasen einer Baumaßnahme kann anwaltliche Beratung bzw. Vertretung angezeigt sein. Wünschen Sie eine Vorabprüfung von Vertragsunterlagen oder fragen Sie sich, wie Sie Ihren Werklohn absichern können oder sind Sie schon von „Pfusch am Bau“ betroffen und müssen jetzt „retten, was zu retten ist“, also zum Beispiel auch über ein vorläufiges Beweisverfahren nachdenken, ist Rechtsanwalt Wolfgang A. Linz Ihr Ansprechpartner in unserem Haus.
Das Erbrecht beschäftigt sich sowohl mit denjenigen rechtlichen Umständen und Erfordernissen, die zu beachten sind, wenn Vorkehrungen für den Fall des (eigenen) Versterbens getroffen werden sollen, aber auch damit, was gilt, wenn ein Erbfall eintritt im Hinblick auf das betroffene Vermögen und diejenigen Personen, die als Rechtsnachfolger in Betracht kommen.
Ihr Ansprechpartner in diesen Fragen ist Rechtsanwalt Markus J. Herzog. Er berät Sie gerne über die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten (Testament, Erbvertrag, Vermächtnis, Auflage) wenn Sie Ihren „letzten Willen“ fixieren wollen oder falls Sie Ihrerseits geerbt haben. Auch wenn Sie zusammen mit anderen Teil einer Erbengemeinschaft geworden sind oder es Fragen zum Pflichtteil oder Erbschein gibt, sind Sie bei Rechtsanwalt Markus J. Herzog gut aufgehoben.
Das Arbeitsrecht umfasst die Rechtsverhältnisse, die im Zusammenhang stehen mit unselbstständiger, abhängiger Erwerbstätigkeit. Das deutsche Arbeitsrecht ist dadurch geprägt, dass es nicht ein Gesetz gibt, in dem sich alle oder ein Großteil der arbeitsrechtlichen Bestimmungen finden lassen, sondern dass es eine Vielzahl von Gesetzen gibt, die sich mit einzelnen arbeitsrechtlichen Regelungsgegenständen befassen.
Das Arbeitsrecht lässt sich gleichwohl gliedern in das Individualarbeitsrecht, welches sich mit den rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern befasst, und das Kollektivarbeitsrecht, welches sich mit den Rechtsverhältnissen zwischen Arbeitnehmerorganisationen einerseits und Arbeitsgeberverbänden bzw. einzelnen Arbeitgebern andererseits oder aber zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern befasst.
Unser Schwerpunkt liegt im arbeitsrechtlichen Kontext im Bereich des Individualarbeitsrechts. Zuständig in unserem Haus ist hier Rechtsanwalt Wolfgang A. Linz. Er ist mithin Ihr Ansprechpartner, wenn Ihnen zum Beispiel Ihr Arbeitgeber gekündigt hat, Sie eine Abmahnung erhalten haben, die Sie für unberechtigt halten, oder wenn Sie ein Arbeitsverhältnis eingehen wollen und einen Arbeitsvertrag zu Durchsicht erhalten haben, den sie prüfen lassen wollen, damit es später keine „unangenehmen Überraschungen“ gibt.
Im Mietrecht geht es um gegenseitige Verträge, aufgrund derer sich ein Beteiligter, der Vermieter, zur entgeltlichen Überlassung des Gebrauchs einer Sache an einen anderen Beteiligten, den Mieter, verpflichtet.
Bei „Mieter“ denkt man zu meist an (Wohn-)Raummiete, die auch der praktisch wichtigste Fall sein dürfte. Aber neben Wohnungen, Häusern oder Grundstücken kann auch jede andere Sache, gleich ob beweglich oder unbeweglich, vermietet bzw. gemietet werden.
Je nachdem was ver- bzw. gemietet wird, gelten unterschiedliche Regelungen, die bei einer vertraglichen Vereinbarungen beachtet werden müssen; dies gilt insbesondere für den Bereich der Wohnraummiete.
Probleme können sich im Bereich des Mietrechts in den unterschiedlichsten Zusammenhängen ergeben
– Mängel an der Mietsache,
– Ausbleiben der Miete,
– Behandlung der Mietsache durch den Mieter,
– Kündigung des Mietverhältnisses,
– Zustand der Mietsache bei Rückgabe,
– Höhe der Miete usw.
Haben Sie z. B. Schwierigkeiten mit zahlungsunwilligen Mietern, mit Mietern, die sich nicht an vereinbarte Regelungen halten, oder hat Ihnen Ihr Vermieter ohne für Sie ersichtlichen Grund gekündigt oder die Miete erhöht, so kann anwaltliche Beratung oder auch anwaltliche Vertretung angezeigt sein.
Mit mietvertraglichen Fragen beschäftigt sich in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Wolfgang A. Linz. Er vertritt sie engagiert und kompetent.
Im Kaufrecht geht es um Kaufverträge.
Kaufverträge können sich auf die unterschiedlichsten Dinge beziehen, auf Sachen, aber auch auf Rechte.
Grundsätzlich sind Kaufverträge nicht an eine bestimmte Form gebunden. Ausnahmsweise gibt es aber doch Formerfordernisse z. B. beim Kauf von Grundstücken.
Beim (Ver-)Kaufen ergibt sich nicht selten das Problem, dass der Kaufgegenstand einen Mangel aufweist, also nicht so ist, wie er hätte sein sollen oder müssen. Im Anschluss an die Mangelproblematik stellt sich die Frage der sog. Gewährleistung, also des Einstehenmüssens seitens des Verkäufers für den Mangel am Kaufgegenstand.
Käufer und Verkäufer haben im Fall eines Mangels des Kaufgegenstandes verschiedene Reaktionsmöglichkeiten.
Der Käufer kann die sogenannte Nacherfüllung verlangen, also eine „neue mangelfreie Sache“ oder die Reparatur der „alten mangelbehafteten Sache“.
Hierbei muss er aber darauf achten, dass er die Nacherfüllung unter Setzung einer angemessenen Frist verlangt.
Scheitert die Nacherfüllung, besteht, teils bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und diesen rückabzuwickeln oder den Kaufpreis zu mindern.
Manchmal kann auch Schadensersatz oder der Ausgleich von vergeblichen Aufwendungen verlangt werden.
Der Verkäufer seinerseits hat nicht nur die Pflicht zur Nacherfüllung sondern auch das Recht hierzu. Ihm muss also die Möglichkeit gegeben werden, den mangelbehafteten Kaufgegenstand auszutauschen oder zu reparieren.
Zu Schwierigkeiten kann auch immer wieder die Frage des sog. Gefahrübergangs führen, also die Frage, ab wann der Verkäufer das Risiko trägt, dass der Kaufgegenstand zerstört oder beschädigt wird und er gleichwohl den Kaufpreis zahlen muss.
Das Kaufrecht wird u.a. auch dadurch verkompliziert, dass es zwar eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen gibt, diese aber abdingbar, also kein zwingendes Recht, sind. Die Vertragspartner können auf diese Weise mithin von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen für den konkreten Kaufvertrag treffen, die dann auch gelten. Von Bedeutung wird hier indes auch das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Wenn Sie also etwas gekauft haben, das einen Mangel aufweist, und Sie nunmehr die Ihnen zustehenden Rechte geltend machen wollen, oder wenn Sie etwas verkauft haben, das tatsächlich mangelbehaftet ist und der Verkäufer Ihnen die Reparatur nicht gestatten will, ist ein Gang zum Rechtsanwalt sinnvoll.
Ihre erfahrenen Ansprechpartner in unserem Haus sind Rechtsanwalt Markus J. Herzog und Rechtsanwalt Wolfgang A. Linz.
Verträge begegnen uns ständig in unserem täglichen Leben. Jeden Tag schließen wir Verträge und wickeln sie ab, häufig ohne, dass uns dies eigentlich bewusst ist.
Der Austausch von Waren und Dienstleistungen läuft größtenteils über Verträge.
Es gibt unterschiedliche Verträge, je nach dem, worum es in dem Vertrag geht. In Kaufverträgen geht es um den (Ver-)Kauf von Dingen oder Rechten. In Miet- und Pachtverträgen geht es um die Ver- bzw. Anmietung bzw. um das (Ver-)Pachten von Gegenständen, häufig von Immobilien. In Werkverträgen geht es darum, dass ein bestimmter Erfolg eintreten soll, z. B. das etwas gebaut oder erstellt werden soll. In Dienstverträgen geht es darum, dass jemand etwas für einen anderen tut, ohne dass ein konkreter Erfolg geschuldet ist. Für alle diese Verträge gibt es spezielle gesetzliche Normen, die sich auf den jeweiligen Vertragstypus beziehen und dann auch nur für diesen gelten.
Bei Verträgen gibt es aber auch eine Vielzahl von Regelungen und Normen, die für alle Vertragstypen gleichermaßen gelten.
Hierbei handelte es sich insbesondere um Fragen des Zustandekommens bzw. des Abschlusses von Verträgen, also um die Frage, ob überhaupt ein Vertrag abgeschlossen wurde oder nicht.
Es geht aber auch um Fragen des Inhalts, was gilt, wenn sich einer der Vertragspartner bei Vertragsabschluss geirrt hat und einen Vertrag diesen Inhaltes gar nicht hat abschließen wollen oder eventuell auch getäuscht wurde. Kann der Vertrag dann möglicherweise angefochten werden und was passiert dann mit dem Vertrag?
Bei allen Verträgen kann es bei der Beteiligung Minderjähriger zu Rückfragen kommen. Stichworte sind hierbei „Geschäftsfähigkeit“ oder auch der viel zitierte „Taschengeldparagraph“.
Schwierig kann es auch werden, wenn die eigentlichen Vertragspartner durch Dritte vertreten werden, z. B. auf der Grundlage einer Vollmacht-
Hat ihr minderjähriges Kind z. B. ohne, dass Sie davon wussten, einen Schülerjob angenommen und sich dabei übernommen oder wurde Ihnen ein Vertragsangebot unterbreitet, dass Sie angenommen haben und Ihr Gegenüber will sich nun nicht mehr an sein Angebot gebunden halten, oder Ihr Vertragspartner teilt Ihnen mit, er habe sich beim Kaufpreis verschrieben und „eine Null vergessen“ und will nun einen viel höheren Kaufpreis von Ihnen, dann scheuen Sie sich nicht, anwaltlichen Rat einzuholen.
Ihre fachkundigen Ansprechpartner in unserem Haus sind die Rechtsanwälte Markus J. Herzog und Wolfgang A. Linz, die Sie in allen vertragsrechtlichen Belangen versiert vertreten.
Das Familienrecht beschäftigt sich mit den mannigfaltigen Rechtsbeziehungen, die sich zwischen Personen ergeben können, im Zusammenhang mit Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft.
Hier wären zunächst die Ehesachen zu nennen, also zum Beispiel die Scheidung oder die Aufhebung einer Ehe. Ferner ist das eheliche Güterecht hier zu verorten oder auch der Themenkomplex Versorgungsausgleich. Parallele Fragen stellen sich natürlich auch im Bereich der Lebenspartnerschaften. Aber auch voreheliche Angelegenheiten wie das Verlöbnis und seine Auswirkungen gehören zum Familienrecht.
Unterhaltsfragen zwischen Eheleuten oder Geschiedenen sowie zwischen Verwandten, insbesondere zwischen Eltern und Kindern, bilden eine weiteren Schwerpunkt im Familienrecht.
Der Bereich der Kindschaftssachen, wie z.B. insbesondere Frage zur elterlichen Sorge, zum Umgang oder zur Herausgabe eines Kindes, fällt auch in dieses Rechtsgebiet, ebenso wie die Abstammungssachen und Adoptionssachen.
Zuständig in unserer Sozietät ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Birgit Jäger-Linz.
Neben diesen Fragen gehört aber ebenso der Bereich der Gewaltschutzsachen, sowie die Themenbereiche Wohnungszuweisung und Haushaltssachen hierher.
Zuständig in unserer Sozietät ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Birgit Jäger-Linz.
Gerne hilft sie Ihnen sachkundig weiter, wenn Sie sich zum Beispiel fragen, ob der Kindesunterhalt, den Sie bezahlen, noch zutreffend ist, wenn Sie sich eine Entscheidungsgrundlage für eine eventuelle Trennung/Scheidung bilden wollen oder wenn Sie sich die elterliche Mitsorge für Ihr Kind wünschen, die Kindesmutter damit aber nicht einverstanden ist.
Ebenso ist sie Ihre Ansprechpartnerin, wenn Sie sich trennen wollen, weil häusliche Gewalt in Ihrer Beziehung ein Thema (geworden) ist, Sie dann aber nicht wissen, wohin mit sich und den Kindern oder auch wenn Sie anderweitig von Gewalt und/oder Nachstellung betroffen sind und gerichtlichen Schutz in Anspruch nehmen wollen.
Das Vertragsrecht erstreckt sich im Bereich des Verkehrsrechts insbesondere auf den Kauf eines Kfzs, die Anmietung desselben sowie den Abschluss eines Kfz-Leasingvertrages.
Im Zusammenhang mit dem Autokauf kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend der Gewährleistungsansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer.
Wenn die Kaufsache mangelbehaftet ist, stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu, die sich nach den §§ 434 ff. BGB richten.
In Betracht kommt zunächst einmal die sogenannte Nacherfüllung.
Grundsätzlich kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Je nach Sachverhalt ist außerdem an eine Minderung des gezahlten Kaufpreises, an Schadensersatz oder aber an den Rücktritt vom Kaufvertrag zu denken.
Vor Abschluss bzw. Unterzeichnung eines Kaufvertrages ist es, insbesondere wenn Gebrauchtwagen betroffen sind, durchaus sinnvoll, den Vertrag vorab anwaltlich prüfen zu lassen, um spätere „böse Überraschungen“ zu vermeiden.
Bei Mietverträgen über Kraftfahrzeuge kommt es häufig bei der Rückgabe zu Streitigkeiten, wenn der Vermieter Fahrzeugschäden behauptet, die der Mieter verursacht haben soll.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass ein eventuelles Rückgabeprotokoll von dem Mieter nicht vorschnell unterschrieben und hiermit ggf. eine Zahlungsverpflichtung anerkannt bzw. bestätigt wird.
Leasingverträge über Pkws werden häufig von Gewerbetreibenden abgeschlossen. Des Öfteren ist es dann so, dass der Leasinggeber bei Rückgabe des Leasingfahrzeuges einen Minderwert behauptet. Häufig gibt es auch Auseinandersetzungen im Hinblick auf eine Überschreitung der vereinbarten Kilometerlaufleistung.
Zu all diesen Themenkomplexen ist Herr Rechtsanwalt Wolfgang A. Linz, der auch Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht ist, Ihr kompetenter Ansprechpartner.
Kommt es zu einem Verkehrsunfall, dann sind die Betroffenen mit der Schadensregulierung ohne anwaltlichen Beistand häufig völlig überfordert.
Nur eine qualifizierte rechtliche Beratung gewährleistet es, dass Ihre Unfallersatzansprüche wirklich umfassend realisiert werden.
Unsere Kanzlei ist insoweit fachlich versiert.
Neben dem eigentlichen Fahrzeugschaden sind bei Verkehrsunfällen häufig auch Personenschäden zu beklagen.
In diesen Fällen ist dann ein angemessenes Schmerzensgeld einzufordern. Für die Höhe des Schmerzensgeldes ist insbesondere z. B. bedeutsam, wie lange eine vorfallsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, wie umfangreich die ärztlichen Behandlungen gewesen sind, sowie die Fragestellung, ob Dauerschäden entstanden sind.
Unter Umständen sind dem Unfallopfer auch Verdienstausfallschäden, Medikamentenzuzahlungen, etc. als Schadenspositionen entstanden.
Zu denken ist bei einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ggf. auch an die Geltendmachung des so genannten Haushaltsführungsschadens oder an eventuelle Haushaltshilfekosten, falls die unfallverletzte Person den Haushalt (vorübergehend) nicht mehr führen kann.
Unsere Kanzlei setzt Ihre Ansprüche auch insofern mit Nachdruck durch.
Typische Probleme bei dem eigentlichen Fahrzeugschaden treten insbesondere dann auf, wenn es sich (möglicherweise) um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt.
Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man in der Regel, wenn sich eine Fahrzeugreparatur rechnerisch eigentlich nicht mehr lohnt, weil der Zeitwert des Autos niedriger ist, als die prognostischen Reparaturkosten. Üblicherweise wird dann nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (so genannter Wiederbeschaffungsaufwand) realisierbar sein.
Unter Umständen ist dies im Bereich der so genannten „130-Prozentfällen“ indes wiederum anders. Wenn die prognostischen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um höchstens 30% übersteigen, dann zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung der Gegenseite ggf. die Reparaturkosten, die auf Grund einer tatsächlich durchgeführten, fachgerechten Reparatur anfallen. Der Unfallgeschädigte muss den Pkw dann aber grundsätzlich noch mindestens 6 Monate weiter nutzen.
Die Betroffenen fragen sich in den Fällen eines wirtschaftlichen Totalschadens sehr häufig, ob (gleichwohl) eine Fahrzeugreparatur möglich bzw. zulässig ist. Auch die Fragestellung, ob eine so genannte fiktive Abrechnung möglich ist, was bedeutet, die prognostischen Reparaturkosten ohne eine tatsächliche Reparatur ersetzt zu verlangen, ist sehr häufig Gegenstand unserer anwaltlichen Beratung.
Wenn sich Betroffene dazu entscheiden, auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu verzichten, dann ist es sehr häufig so, dass dann auch ein Anspruch auf den sogenannten Nutzungsausfall oder die sogenannte Nutzungsentschädigung besteht.
Wenn nach dem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug angemietet wird, dann ist von dem Betroffenen unbedingt darauf zu achten, dass der Mietwagen nicht „zu teuer“ ist und im Übrigen auch nicht „zu lange“ behalten wird.
Dies ist unter anderem deshalb bedeutsam, weil den Geschädigten eines Verkehrsunfalles eine sogenannte Schadensminderungspflicht trifft.
Auch hinsichtlich diesbezüglicher Fragestellungen steht Ihnen unsere Kanzlei zur Verfügung; wir kümmern uns umfassend und engagiert um Ihre finanziellen Ansprüche.
Grundsätzlich braucht jeder eine Fahrerlaubnis, der auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt. Die amtliche Bescheinigung der Fahrerlaubnis (Führerschein) muss von dem Fahrzeugführer mitgeführt und auf entsprechende Aufforderung, insbesondere anlässlich polizeilicher Kontrollen, vorgelegt werden.
Es ist häufig so, dass die Möglichkeit der Nutzung der Fahrerlaubnis bzw. ein drohender Entzug der Fahrerlaubnis für den betreffenden Verkehrsteilnehmer absolut existenzielle Bedeutung hat. Dieser Verantwortung sind wir uns als versierte Ansprechpartner bewusst.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis droht insbesondere dann, wenn unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder Alkohol ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt worden ist.
Wenn in dem so genannten Fahreignungsregister in Flensburg 8 Punkte erreicht sind, so kommt es auch in diesen Fällen zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die Neu-/Wiederteilung der Fahrerlaubnis ist häufig nur über das Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung („MPU“) erreichbar.
Diese Untersuchung wird im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt, was eigentlich eine Fehlbezeichnung ist. Es ist nämlich keineswegs so, dass bei der Anordnung einer MPU in irgendeiner Art und Weise davon auszugehen ist, dass der Adressat dieser Anordnung „dumm“ ist.
In entsprechenden Fällen ist es jedoch auf jeden Fall sinnvoll, anwaltlichen Rat einzuholen, ob die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung überhaupt gerechtfertigt ist.
Wenn die Anordnung der MPU nicht rechtlich angreifbar ist, dann können wir Sie beispielsweise auf die anstehende Untersuchung rechtlich vorbereiten.
Im Zusammenhang mit allen Fragen/Problemen zum Führerschein ist Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Wolfgang A. Linz Ihr engagierter Berater.
Häufige Vorwürfe, mit denen wir es in unserer anwaltlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts zu tun haben, sind unter anderem Geschwindigkeitsverstöße, Rotlichtverstöße, Abstandsunterschreitungen, unzureichende Ladungssicherung sowie Telefonieren während der Fahrt.
Je nach Schwere des zur Last gelegten Ordnungswidrigkeitenvorwurfs droht unter anderem auch hier die Verhängung eines Fahrverbotes.
Insbesondere auch deshalb empfehlen wir, möglichst umgehend einen versierten und erfahrenen Strafverteidiger hinzuzuziehen.
Zu beachten ist insbesondere, dass teilweise kurze Fristen greifen. Wird Ihnen beispielsweise ein Bußgeldbescheid zugestellt, so haben Sie ab dem Tag der Zustellung lediglich zwei Wochen Zeit, um einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.
Es ist stets anzuraten, dass in jedem Fall (zunächst) vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden sollte, um sich alle Optionen bezüglich des weiteren Vorgehens/der weiteren Verteidigung offen zu halten.
Wir fordern stets die Akte zur Einsichtnahme von der Verfolgungsbehörde an.
Nach umfassender Überprüfung des Akteninhaltes stimmen wir dann die weitere Verteidigungsstrategie konkret mit Ihnen ab.
Bei Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren gelingt es uns doch sehr häufig, eine Einstellung zu erreichen.
Dies ist bei zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen beispielsweise dann angezeigt, wenn die Messung nicht verwertbar ist, weil z. B. Messfehler vorliegen.
Gegebenenfalls werden von hier aus auch geeignete Sachverständige hinzugezogen, um die Messung als solche zu überprüfen.
Häufig wird von Betroffenen bei Verkehrsunfällen verkannt, dass der Ausgang des Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens nicht nur für sich genommen wichtig ist. Es werden nämlich, je nach Ausgang des Verfahrens, hier häufig „die Weichen gestellt“, was eine zivilrechtliche Quotelung von Unfallersatzansprüchen betrifft.
Auch deshalb ist es wichtig, möglichst umgehend Kontakt mit uns aufzunehmen.
Bestenfalls sollte dies bereits erfolgen, sobald Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben.
Ihre sachkundige und professionelle Betreuung leistet insofern der Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Herr Wolfgang A. Linz.
Typische Delikte, mit denen Beschuldigte im Bereich des Verkehrsstrafrechts zu tun haben, sind beispielsweise das unerlaubte Entfernen vom Unfallort („Unfallflucht“) gem. § 142 StGB.
Zu nennen sind darüber hinaus die Tatbestände der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB), die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), die Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB), sowie die (fahrlässige) Körperverletzung gem. §§ 223, 229 StGB.
In der anwaltlichen Praxis haben wir es neben den vorgenannten Delikten auch häufig mit dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG zu tun. Bei Verkehrsdelikten droht sehr häufig eine Entziehung der Fahrerlaubnis und/oder die Verhängung eines Fahrverbotes.
Für die Beschuldigten ist es wichtig, dass möglichst umgehend juristische, insbesondere strafrechtliche Beratung in Anspruch genommen wird.
Auf keinen Fall sollten irgendwelche „vorschnellen“ Angaben gegenüber z. B. Polizeibeamten/etc. erfolgen. Machen Sie in jedem Fall zunächst von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch und wenden Sie sich möglichst umgehend an einen versierten Strafverteidiger.
Als kompetente Ansprechpartner in unserem Haus stehen Ihnen hierfür die Rechtsanwälte Markus J. Herzog und Wolfgang A. Linz zur Verfügung, die beide über die Zusatzqualifikation Fachanwalt für Strafrecht verfügen. Herr Rechtsanwalt Wolfgang A. Linz ist außerdem auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Wenn Sie selber oder ein naher Angehöriger Opfer einer Sraftat werden, so hat dies zumeist eine Vielzahl negativer Auswirkungen.
Die Tat und ihre Konsequenzen quälen Sie in psychischer Hinsicht. Finanzielle Auswirkungen stellen eine weitere Belastung für Opfer, Angehörige oder Hinterblieben dar. Die Strafverfolgung des Täters erfolgt regelmäßig unter Einbeziehung des Geschädigten als Zeugen. Dies beginnt im Ermittlungsverfahren und endet nicht selten damit, dass der Geschädigte als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen wird. Eventuell will das Opfer sich auch aktiv am Strafverfahren im Wege der Nebenklage beteiligen und / oder Entschädigungs- oder Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Letzteres gegebenfalls im Wege eines Adhäsionsverfahrens.
Um die vorstehenden Belastungen zu minimieren und effektiv wirtschaftliche Kompensation und persönliche Genugtuung zu erlangen, sollte fachkundige Hilfe in Anspruch genommen werden. Eine ideale Besetzung hierfür sind entsprechend spezialisierte Rechtsanwälte, wie die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht Markus J. Herzog und Wolfgang A. Linz.Linz.
Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und Vertretung unter allen vorgenannten Aspekten. Wir vertreten Sie während des Ermittlungsverfahrens und begleiten Sie zu Vernehmungen, wenn Sie dies wünschen. In der Hauptverhandlung verteten wir Sie – je nach Wunsch – als Zeugenbeistand oder als Nebenklagevertreter. Wir kümmern uns umfassend um Ihre finanziellen Ansprüche. Kontaktieren Sie uns!
Unter bestimmten, abschließend im Gesetz aufgezählten Voraussetzungen sieht das deutsche Recht die Möglichkeit vor, dass eine durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossene Strafsache wieder in das Hauptverfahren zurückversetzt, also „wiederaufgerollt“ wird. Dies ist die sog. Wiederaufnahme des Verfahrens. Sie ist geregelt in den §§ 359-373a StPO.
Über § 85 I OwiG i. V. m. §§ 359-373a StPO ist auch die Wiederaufnahme eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zulässig, allerdings mit der Einschränkung, dass die Geldbuße mindestens 250,00 EUR betragen haben und muss und die Wiederaufnahme binnen einer Frist von 3 Jahren seit Rechtskraft begehrt wird.
Das Wiederaufnahmeverfahren muss von einem Antragsberechtigten angestrengt werden. Eine Wiederaufnahem von Amts wegen gibt es nicht. Ferner müssen einer oder mehrere Wiederaufnahmegründe vorliegen.
Die Wiederaufnahme ist in zwei Konstellationen möglich; zum einen zu Gunsten des Verurteilten, zum anderen zu seinen Ungunsten.
In der ersten Variante kann die Wiederaufnahme z. B. begehrt werden, wenn falsche oder verfälschte Urkunden oder Falschaussagen berücksichtigt wurden. Eine Wiederaufnahme wäre auch möglich, wenn eine bestimmte Amtspflichtverletzung bei einem erkennenden Richter oder einem Schöffen vorgelegen hat. In der Praxis am häufigsten ist die Konstellation, dass sich neue Tatsachen herausgestellt haben, oder neue Beweise beigebracht wurden, die jeweils von Verfahrensrelevanz sein müssen und die einen Freispruch oder ein milderes Urteil hätten begründen können.
Die drei erstgenannten Umstände können in der zweiten Variante zu einer Wiederaufnahme führen, ebenso wie ein glaubwürdiges Geständnis des Freigesprochenen.
Nach Antragstellung erfolgt eine zweistufige Prüfung, bei welcher auf einer ersten Stufe, im sog. Additionsverfahren, die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags und in einer zweiten Stufe, im sog. Probationsverfahren, dessen Begründetheit geprüft wird. Wird dem Antrag stattgegeben, wenn er also zulässig und begründet ist, erfolgt in der Regel eine neur Hauptverhandlung.
In beiden Konstellationen können Sie sich auf unsere qualifizierte Vertretung und Verteidigung verlassen.
Ein strafrechtliches Wiederaufnahmeverfahren ist eine hochkomplexe Angelegenheit. Der Wiederaufnahmeantrag muss in formeller und inhaltlicher Hinsicht strengen Anforderungen genügen, was es in der Praxis für einen juristischen Laien geradezu unmöglich macht, ohne fachkompetente Hilfe eine Wiederaufnahme zu erreichen. Nutzen Sie hier die Kompetenz unseres Hauses und wenden Sie sich unmittelbar an uns, wenn Sie die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens begehren, damit von Anfang an alles optimal veranlasst wird, da das Thema zu ernst und wichtig ist um sich ohne Not den Vorteil fachkompetenter Unterstützung entgehen zu lassen.
Wenn Sie freigesprochen wurden und es zu einer Wiederaufnahme Ihres Verfahrens kommt, liegt Ihre Verteidigung bei uns ebenfalls in guten Händen!
Vertrauen Sie auf Ihre diesbezüglichen Ansprechpartner in unserem Haus, die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Starfrecht Markus J. Herzog und Wolfgang A. Linz.
Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist ein Teilbereich des Strafrechts. Hier wird ordnungswidriges Verhalten zum einen definiert, es wird also geregelt und bestimmt, welches Verhalten als ordnungswidrig einzustufen ist, und zum anderen einer bestimmten Sanktion zugeordnet. Bei der Sanktion handelt es sich in aller Regel um eine Geldbuße, weshalb Ordnungswidrigkeitenverfahren auch häufig Bußgeldverfahren genannt werden.
Ordnungswidrigkeiten gibt es in den unterschiedlichsten Rechtsbereichen. Sie sind in den jeweiligen Spezialgestzen normiert. Zu denken ist hier zunächst an das Gewerbe- und Gaststättenrecht. Die Normen finden sich im Gaststättengesetz (GastG) und in der Gewerbeordnung (GewO). Aber auch das Sozialrecht bzw. das Sozialversicherungsrecht kennt Regelungen aus dem Bereich der Ordnungwidrigkeiten, welche in den einzelnen Sozialgestzbüchern (SGB) zu finden sind. Diese Liste könnte noch beliebig fortgeführt werden, die meisten Ordnungswidrigkeiten und damit einhergehende Verfahren begegnen uns aber im Bereich des Straßenverkehrsrechtes, mithin in den Normen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO).
„Klassiker“ sind hier Bußgeldbescheide nach (vermeintlichen) Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsunterschreitungen, Rotlichtverstößen, Parkverstößen, Trunkenheitsfahrten oder auch nach Telefonierens während einer Fahrt.
Zunächst ist anzuraten, dass in jedem Fall vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden sollte, um sich alle Optionen bezüglich des weiteren Vorgehens, insbesondere bezüglich einer efolgreichen rechtsanwaltlichen Vertretung und Verteidigung, offen zu halten.
Wir vertreten und verteidigen Sie in Ordnungswidrigkeitenverfahren in jedem Verfahrensstadium und erachten rechtsanwaltlichen Beistand in diesem Zusammenhang auch unter anderem vor dem Hintergrund für angezeigt, dass es die Möglichkeit der Überleitung aus einem Ordnungswidrigkeitenverfahren in ein Strafverfahren gibt.
Nehmen Sie mithin möglichst umgehend Kontakt zu uns auf, wenn Sie einen Anhörungsbogen oder schon einen Bußgeldbescheid erhalten. Aufgrund unserer Spezialisierung im Bereich des Strafrechts, aber auch des Verkehrsrechts, mithin aufgrund der Kombination dieser beiden Rechtsgebieten, die bei Ordnungswidrigkeitenverfahren im Bereich des Straßenverkehrs relevant sind, können wir umfassend sachkundige und professionelle Betreuung leisten. Ihre Ansprechpartner sind Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Markus J. Herzog und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Wolfgang A. Linz.
Des Jugendstrafrecht ist das Sonderstrafrecht für jugendliche Beschuldigte.
Die relevanten Normen finden sich im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Das Jugendgerichtsgesetz hat sowohl eigene Verfahrensvorschriften, als auch ein eigenes Sanktionssystem. Die Sanktionen sind Weisungen (zum Beispiel Sozialstunden), Zuchtmittel (Verwarnung, Auflage, Jugendarrest) und Jugendstrafe.
War der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat zwischen 14 und 17 Jahren alt, so gilt er als Jugendlicher und unterliegt dem Jugendstrafrecht; dies sowohl was das Verfahren anbelangt, aber auch was die Rechtsfolgen anbelangt.
Ist er hingegen zwar schon 18, aber noch keine 21 Jahre alt, dann gilt er als Heranwachsender. Dies bedeutet, dass zwar im Hinblick auf das Verfahren die Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes gelten, dass in materieller Hinsicht, also bezogen auf die Rechtsfolgen, aber im Einzelfall entschieden wird, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht zur Anwendung kommt. Ein Heranwachsender wird immer dann nach jugendstrafrechtlichen Normen behandelt, die ihn gegenüber einem Erwachsenen privilegieren, wenn eine Reifeverzögerung (sog. Retardierung) vorliegt, er also eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen gleicht.
Nur sehr selten verhält sich so, dass Jugendliche oder Heranwachsende vor dem Jugendgericht zwingend einen Verteidiger brauchen. Gleichwohl beauftragen Eltern indes auch bei weniger schwerwiegenden Vorwürfen oft einen Verteidiger für ihre Kinder. Dies vor dem Hintergrund, dass ein strafrechtliches Verfahren für die jungen Menschen regelmäßig eine große emotionale Belastung und mit Stress verbunden ist. Ein guter Verteidiger kann diese Belastungen dadurch mindern, dass er den Jugendlichen bzw. Heranwachsenden im Vorfeld über den Gang des Verfahrens unterrichtet und ihm während des Verfahrens durch den bloßen Umstand seiner Anwesenheit und der damit verbundenen Gewissheit, dass er erforderlichenfalls in den Verlauf des Verfahrens eingreifen wird, ein Gefühl von Unterstützung und Schutz vermittelt. Die Verteidigung Jugendlicher bedarf mithin nicht nur strafrechtlicher Sachkenntnisse, sondern auch eines hohen Maßes an sozialer Kompetenz und Empathie.
Auch in jugendstrafrechtlichen Zusammenhängen sind die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht Markus J. Herzog und Wolfgang A. Linz Ihre qualifizierten und versierten Ansprechpartner, die über sämtliche vorerwähnte Kompetenzen verfügen.
Das Strafrecht befasst sich als selbständiger Teil des öffentlichen Rechtes mit dem Verhältnis zwischen dem Einzelnen und dem deutschen Staat im Hinblick auf das Bestehen eines staatlichen Strafanspruchs bei Vorliegen, schuldhaft und rechtswidrig begangenem Unrechts.
Anders ausgedrückt geht es darum, ob der Staat für ein bestimmtes Verhalten des Einzelnen eine Strafe aussprechen darf und worin diese Strafe bestehen kann.
Dasjenige Verhalten, das strafbewehrt ist, ist in verschiedenen Gesetzen abschließend normiert. Das bekannteste dieser Gesetze ist das Strafgesetzbuch (StGB). Aber auch in anderen Gesetzen finden sich entsprechende Normen, z.B. im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), im Waffengesetz (WaffG), im Sprengstoffgesetz (SprengG), im Versammlungsgesetz (VersG), aber auch in Gesetzen, in denen man auf den ersten Blick keine entsprechenden Normen erwarten würde wie z.B. dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Ihre kenntnisreichen Ansprechpartner in strafrechtlichen Fragen sind die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht Markus J. Herzog und Wolfgang A. Linz.
Neben dem materiellen Strafrecht gibt es ein eigenes Prozessrecht für das Strafverfahren, das sog. Strafprozessrecht oder auch Strafverfahrensrecht.
Dieses bestimmt insbesondere den Gang des Strafverfahrens.
Die entsprechenden Normen finden sich u. a. in der Strafprozessordnung (StPO), aber auch im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) oder im Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Ein Strafverfahren erfolgt regelmäßig in drei Abschnitten:
- Dem Ermittlungsverfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft mit Hilfe der Polizei einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalt ermittelt und – je nach Ausgang bzw. Ergebnis der Ermittlungen – eventuell Anklage erhebt.
- Dem Zwischenverfahren, in welchem das Gericht prüft, ob der seitens der Staatsanwaltschaft angenommene Sachverhalt die Eröffnung eines Hauptverfahrens rechtfertigt.
- Dem Hauptverfahren, in welchem dann die Hauptverhandlung vor Gericht erfolgt, also derjenige Teil, an den die meisten Leute denken, wenn von einem Strafverfahren die Rede ist.
In allen diesen unterschiedlichen Verfahrensabschnitten ist rechtsanwaltliche Vertretung angezeigt. In den beiden ersten, weil anwaltliches Tätigwerden hier dazu beitragen kann, dass das Strafverfahren zu diesen Zeitpunkten schon sein Ende findet; Anklage würde dann erst gar nicht erhoben bzw. das Hauptverfahren würde dann gar nicht erst eröffnet. Bei Letzterem, weil anwaltliche Vertretung und das damit einhergehende Ausschöpfen sämtlicher prozessualer Möglichkeiten konkrete, positive Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens haben kann.
Insbesondere zu Beginn des Strafverfahrens, also vornehmlich im Ermittlungsverfahren, „steht und fällt“ der weitere Verlauf des Verfahrens mit den dem Betroffenen zur Verfügung gestellten Informationen. Zwar gibt es für den nichtverteidigten Beschuldigten, also für einen Beschuldigten ohne Anwalt, nach § 174 Abs. 7 StPO ein Recht auf Erteilung von Auskünften und Abschriften aus der Akte. Ein Rechtsanwalt hingegen kann die Ermittlungsakten anfordern, er bekommt diese im Regelfall auch zur Einsicht in seine Kanzleiräume übersandt. Die Informationserlangung ist für den Rechtsanwalt mithin deutlich einfacher. Außerdem – und dies ist der eigentlich „Knackpunkt“ – kann der Anwalt aufgrund seiner Ausbildung und seiner Erfahrung die erlangten Informationen unter verfahrenstaktischen Gesichtspunkten viel besser als ein Laie einordnen und auswerten, sowie die erforderlichen Veranlassungen bestimmen und treffen. Diesen Vorteil sollte man nicht unbedacht versäumen.
Ihre versierten und qualifizierten Ansprechpartner in unserem Haus sind hierbei die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht Markus J. Herzog und Wolfgang A. Linz. Zögern Sie nicht – gleich in welchem Verfahrensabschnitt Sie sich eventuell befinden – bei diesen um deren anwaltlichen Beistand zu ersuchen.
Falls es doch zu einer Verurteilung gekommen ist, stellt sich die Frage, ob eventuell ein Rechtsmittel eingelegt werden soll; bejahendenfalls stellt sich die Anschlussfrage, welches Rechtsmittel möglich bzw. angezeigt ist.
Es gibt klassischerweise zwei Rechtsmittel gegen strafrechtliche Urteil, nämlich die Berufung und die Revision.
Während die Berufung eine zweite Tatsacheninstanz ist, ist die Revision eine Möglichkeit zu überprüfen, oder formelles oder materielles Recht verletzt wurde.
Die Berufung ist nur gegen Urteile des Amtsgerichts möglich; nur die Revision hingegen ist statthaft gegen Urteil des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Der Revision gegen Urteile des Amtsgerichts gibt es als sogenannte Sprungrevision.
Beide Rechtsmittel sind form- und fristgebunden.
Grundsätzlich müssen diese binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden.
Die Einlegung erfolgt schriftlich und zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Dies kann der Verurteilte nach den gesetzlichen Bestimmungen auch selbst besorgen. Gleichwohl ist anwaltliche Vertretung hier aber ratsam und angezeigt!
Bei der Berufung kann es nämlich zum Beispiel sinnvoll sein, diese auf den Rechtsfolgenausspruch und auch auf bestimmte Taten zu beschränken.
Noch deutlicher über die Sinnhaftigkeit anwaltliche Vertretung bei der Revision. Diese muss nämlich binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe schriftlich begründet werden. Da die Begründung sich bei der Revision, die ja gerade (nur) überprüfen soll, ob das materielle Recht richtig angewendet wurde und ob das Urteil verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist und die gerade keine zweite Tatsacheninstanz ist, bei der es auch keine erneute Beweisaufnahme gibt, darauf gestützt werden muss, dass es Rechtsfehler gegeben hat und nicht damit begründet werden kann, dass in tatsächlicher Hinsicht „doch alles ganz anders war“. Dies ist für den rechtlichen Laien nur schwerlich machbar.
Zudem ist bei den amtsgerichtlichen Urteilen immer genau abzuwägen, ob Sprungrevision oder Berufung eingelegt werden soll. Da die Rechtsmittel jeweils eine ganz unterschiedliche Zielsetzung und eine ganz unterschiedlichen Prüfungsumfang haben, liegt hierin eine bedeutende Weichenstellung, dies sorgfältiger Abwägung bedarf.
Bei diesen Entscheidungen und bei der „technischen Abwicklung“ des gewählten Rechtsmittels, sind die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht Markus J. Herzog und Wolfgang A. Linz Ihre fachlich visierte und erfahrenen Ansprechpartner in unserem Haus.
Vestibulum ac diam sit amet.
Sed porttitor lectus nibh. Vestibulum ac diam sit amet quam vehicula elementum sed sit amet dui. Curabitur arcu erat, accumsan id imperdiet et, porttitor at sem. Quisque velit nisi, pretium ut lacinia in, elementum id enim.