Verträge begegnen uns ständig in unserem täglichen Leben. Jeden Tag schließen wir Verträge und wickeln sie ab, häufig ohne, dass uns dies eigentlich bewusst ist.

Der Austausch von Waren und Dienstleistungen läuft größtenteils über Verträge.

Es gibt unterschiedliche Verträge, je nach dem, worum es in dem Vertrag geht. In Kaufverträgen geht es um den (Ver-)Kauf von Dingen oder Rechten. In Miet- und Pachtverträgen geht es um die Ver- bzw. Anmietung bzw. um das (Ver-)Pachten von Gegenständen, häufig von Immobilien. In Werkverträgen geht es darum, dass ein bestimmter Erfolg eintreten soll, z. B. das etwas gebaut oder erstellt werden soll. In Dienstverträgen geht es darum, dass jemand etwas für einen anderen tut, ohne dass ein konkreter Erfolg geschuldet ist. Für alle diese Verträge gibt es spezielle gesetzliche Normen, die sich auf den jeweiligen Vertragstypus beziehen und dann auch nur für diesen gelten.

Bei Verträgen gibt es aber auch eine Vielzahl von Regelungen und Normen, die für alle Vertragstypen gleichermaßen gelten.

Hierbei handelte es sich insbesondere um Fragen des Zustandekommens bzw. des Abschlusses von Verträgen, also um die Frage, ob überhaupt ein Vertrag abgeschlossen wurde oder nicht.

Es geht aber auch um Fragen des Inhalts, was gilt, wenn sich einer der Vertragspartner bei Vertragsabschluss geirrt hat und einen Vertrag diesen Inhaltes gar nicht hat abschließen wollen oder eventuell auch getäuscht wurde. Kann der Vertrag dann möglicherweise angefochten werden und was passiert dann mit dem Vertrag?

Bei allen Verträgen kann es bei der Beteiligung Minderjähriger zu Rückfragen kommen. Stichworte sind hierbei „Geschäftsfähigkeit“ oder auch der viel zitierte „Taschengeldparagraph“.

Schwierig kann es auch werden, wenn die eigentlichen Vertragspartner durch Dritte vertreten werden, z. B. auf der Grundlage einer Vollmacht-

Hat ihr minderjähriges Kind z. B. ohne, dass Sie davon wussten, einen Schülerjob angenommen und sich dabei übernommen oder wurde Ihnen ein Vertragsangebot unterbreitet, dass Sie angenommen haben und Ihr Gegenüber will sich nun nicht mehr an sein Angebot gebunden halten, oder Ihr Vertragspartner teilt Ihnen mit, er habe sich beim Kaufpreis verschrieben und „eine Null vergessen“ und will nun einen viel höheren Kaufpreis von Ihnen, dann scheuen Sie sich nicht, anwaltlichen Rat einzuholen.

Ihre fachkundigen Ansprechpartner in unserem Haus sind die Rechtsanwälte Markus J. Herzog und Wolfgang A. Linz, die Sie in allen vertragsrechtlichen Belangen versiert vertreten.