Kommt es zu einem Verkehrsunfall, dann sind die Betroffenen mit der Schadensregulierung ohne anwaltlichen Beistand häufig völlig überfordert.

Nur eine qualifizierte rechtliche Beratung gewährleistet es, dass Ihre Unfallersatzansprüche wirklich umfassend realisiert werden.

Unsere Kanzlei ist insoweit fachlich versiert.

Neben dem eigentlichen Fahrzeugschaden sind bei Verkehrsunfällen häufig auch Personenschäden zu beklagen.

In diesen Fällen ist dann ein angemessenes Schmerzensgeld einzufordern. Für die Höhe des Schmerzensgeldes ist insbesondere z. B. bedeutsam, wie lange eine vorfallsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, wie umfangreich die ärztlichen Behandlungen gewesen sind, sowie die Fragestellung, ob Dauerschäden entstanden sind.

Unter Umständen sind dem Unfallopfer auch Verdienstausfallschäden, Medikamentenzuzahlungen, etc. als Schadenspositionen entstanden.

Zu denken ist bei einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ggf. auch an die Geltendmachung des so genannten Haushaltsführungsschadens oder an eventuelle Haushaltshilfekosten, falls die unfallverletzte Person den Haushalt (vorübergehend) nicht mehr führen kann.

Unsere Kanzlei setzt Ihre Ansprüche auch insofern mit Nachdruck durch.

Typische Probleme bei dem eigentlichen Fahrzeugschaden treten insbesondere dann auf, wenn es sich (möglicherweise) um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt.

Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man in der Regel, wenn sich eine Fahrzeugreparatur rechnerisch eigentlich nicht mehr lohnt, weil der Zeitwert des Autos niedriger ist, als die prognostischen Reparaturkosten. Üblicherweise wird dann nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (so genannter Wiederbeschaffungsaufwand) realisierbar sein.

Unter Umständen ist dies im Bereich der so genannten „130-Prozentfällen“ indes wiederum anders. Wenn die prognostischen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um höchstens 30% übersteigen, dann zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung der Gegenseite ggf. die Reparaturkosten, die auf Grund einer tatsächlich durchgeführten, fachgerechten Reparatur anfallen. Der Unfallgeschädigte muss den Pkw dann aber grundsätzlich noch mindestens 6 Monate weiter nutzen.

Die Betroffenen fragen sich in den Fällen eines wirtschaftlichen Totalschadens sehr häufig, ob (gleichwohl) eine Fahrzeugreparatur möglich bzw. zulässig ist.  Auch die Fragestellung, ob eine so genannte fiktive Abrechnung möglich ist, was bedeutet, die prognostischen Reparaturkosten ohne eine tatsächliche Reparatur ersetzt zu verlangen, ist sehr häufig Gegenstand unserer anwaltlichen Beratung.

Wenn sich Betroffene dazu entscheiden, auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu verzichten, dann ist es sehr häufig so, dass dann auch ein Anspruch auf den sogenannten Nutzungsausfall oder die sogenannte Nutzungsentschädigung besteht.

Wenn nach dem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug angemietet wird, dann ist von dem Betroffenen unbedingt darauf zu achten, dass der Mietwagen nicht „zu teuer“ ist und im Übrigen auch nicht „zu lange“ behalten wird.

Dies ist unter anderem deshalb bedeutsam, weil den Geschädigten eines Verkehrsunfalles eine sogenannte Schadensminderungspflicht trifft.

Auch hinsichtlich diesbezüglicher Fragestellungen steht Ihnen unsere Kanzlei zur Verfügung; wir kümmern uns umfassend und engagiert um Ihre finanziellen Ansprüche.