Falls es doch zu einer Verurteilung gekommen ist, stellt sich die Frage, ob eventuell ein Rechtsmittel eingelegt werden soll; bejahendenfalls stellt sich die Anschlussfrage, welches Rechtsmittel möglich bzw. angezeigt ist.

Es gibt klassischerweise zwei Rechtsmittel gegen strafrechtliche Urteil, nämlich die Berufung und die Revision.

Während die Berufung eine zweite Tatsacheninstanz ist, ist die Revision eine Möglichkeit zu überprüfen, oder formelles oder materielles Recht verletzt wurde.

Die Berufung ist nur gegen Urteile des Amtsgerichts möglich; nur die Revision hingegen ist statthaft gegen Urteil des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Der Revision gegen Urteile des Amtsgerichts gibt es als sogenannte Sprungrevision.

Beide Rechtsmittel sind form- und fristgebunden.

Grundsätzlich müssen diese binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden.

Die Einlegung erfolgt schriftlich und zu Protokoll der Geschäftsstelle.

Dies kann der Verurteilte nach den gesetzlichen Bestimmungen auch selbst besorgen. Gleichwohl ist anwaltliche Vertretung hier aber ratsam und angezeigt!

Bei der Berufung kann es nämlich zum Beispiel sinnvoll sein, diese auf den Rechtsfolgenausspruch und auch auf bestimmte Taten zu beschränken.

Noch deutlicher über die Sinnhaftigkeit anwaltliche Vertretung bei der Revision. Diese muss nämlich binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe schriftlich begründet werden. Da die Begründung sich bei der Revision, die ja gerade (nur) überprüfen soll, ob das materielle Recht richtig angewendet wurde und ob das Urteil verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist und die gerade keine zweite Tatsacheninstanz ist, bei der es auch keine erneute Beweisaufnahme gibt, darauf gestützt werden muss, dass es Rechtsfehler gegeben hat und nicht damit begründet werden kann, dass in tatsächlicher Hinsicht „doch alles ganz anders war“. Dies ist für den rechtlichen Laien nur schwerlich machbar.

Zudem ist bei den amtsgerichtlichen Urteilen immer genau abzuwägen, ob Sprungrevision oder Berufung eingelegt werden soll. Da die Rechtsmittel jeweils eine ganz unterschiedliche Zielsetzung und eine ganz unterschiedlichen Prüfungsumfang haben, liegt hierin eine bedeutende Weichenstellung, dies sorgfältiger Abwägung bedarf.

Bei diesen Entscheidungen und bei der „technischen Abwicklung“ des gewählten Rechtsmittels, sind die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht Markus J. Herzog und Wolfgang A. Linz Ihre fachlich visierte und erfahrenen Ansprechpartner in unserem Haus.