Des Jugendstrafrecht ist das Sonderstrafrecht für jugendliche Beschuldigte.

Die relevanten Normen finden sich im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Das Jugendgerichtsgesetz hat sowohl eigene Verfahrensvorschriften, als auch ein eigenes Sanktionssystem. Die Sanktionen sind Weisungen (zum Beispiel Sozialstunden), Zuchtmittel (Verwarnung, Auflage, Jugendarrest) und Jugendstrafe.

War der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat zwischen 14 und 17 Jahren alt, so gilt er als Jugendlicher und unterliegt dem Jugendstrafrecht; dies sowohl was das Verfahren anbelangt, aber auch was die Rechtsfolgen anbelangt.

Ist er hingegen zwar schon 18, aber noch keine 21 Jahre alt, dann gilt er als Heranwachsender. Dies bedeutet, dass zwar im Hinblick auf das Verfahren die Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes gelten, dass in materieller Hinsicht, also bezogen auf die Rechtsfolgen, aber im Einzelfall entschieden wird, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht zur Anwendung kommt. Ein Heranwachsender wird immer dann nach jugendstrafrechtlichen Normen behandelt, die ihn gegenüber einem Erwachsenen privilegieren, wenn eine Reifeverzögerung (sog. Retardierung) vorliegt, er also eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen gleicht.

Nur sehr selten verhält sich so, dass Jugendliche oder Heranwachsende vor dem Jugendgericht zwingend einen Verteidiger brauchen. Gleichwohl beauftragen Eltern indes auch bei weniger schwerwiegenden Vorwürfen oft einen Verteidiger für ihre Kinder. Dies vor dem Hintergrund, dass ein strafrechtliches Verfahren für die jungen Menschen regelmäßig eine große emotionale Belastung und mit Stress verbunden ist. Ein guter Verteidiger kann diese Belastungen dadurch mindern, dass er den Jugendlichen bzw. Heranwachsenden im Vorfeld über den Gang des Verfahrens unterrichtet und ihm während des Verfahrens durch den bloßen Umstand seiner Anwesenheit und der damit verbundenen Gewissheit, dass er erforderlichenfalls in den Verlauf des Verfahrens eingreifen wird, ein Gefühl von Unterstützung und Schutz vermittelt. Die Verteidigung Jugendlicher bedarf mithin nicht nur strafrechtlicher Sachkenntnisse, sondern auch eines hohen Maßes an sozialer Kompetenz und Empathie.

Auch in jugendstrafrechtlichen Zusammenhängen sind die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht Markus J. Herzog und Wolfgang A. Linz Ihre qualifizierten und versierten Ansprechpartner, die über sämtliche vorerwähnte Kompetenzen verfügen.