Das Sozialrecht bzw. das Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht.

Es umfasst zunächst den Bereich des Sozialgesetzbuches, mithin u. a. die Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Rentenversicherung (Altersrente, Erwerbsminderungsrente), die Unfallversicherung, die Kinder- und Jugendhilfe, die Pflegeversicherung, die Sozialhilfe sowie die Rehabilitation und die Teilhabe behinderter Menschen.

Zudem gehören in diesem Kontext u. a. auch die Kriegsopferversorgung, diverse Entschädigungstatbestände [zum Beispiel nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG), dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), dem Häftlingshilfegesetz (HHG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)], aber auch die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs­förderungsgesetz (BAföG), das Elterngeld, der Unterhaltsvorschuss, das Wohngeld, das Kindergeld und die Alterssicherung und Krankenversicherung der Landwirte.

Das Spektrum des Sozial- bzw. Sozialversicherungsrechtes ist also sehr breit gefächert. Auch ist bei einem möglicherweise erforderlichen gerichtlichen Vorgehen jeweils zu klären, ob das Sozialgericht oder das Verwaltungsgericht zuständig ist. Vor einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung ist aber regelmäßig ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.

Das Ganze ist mithin ein leidlich „formeller“ Vorgang, bei dem Zuständigkeiten und Fristen eine große Rolle spielen.

Wenn Ihre gesetzliche Krankenversicherung Ihnen den Ersatz von Heilbehandlungskosten verwehrt, wenn Sie zur Rückerstattung von Sozialleistungen aufgefordert werden oder wenn Sie von Anfang an nicht den Ihnen Ihrer Meinung nach zustehenden Unterstützungsbetrag vom jeweiligen Amt erhalten sollten, ist anwaltlicher Rat zu empfehlen. Ihr versierter Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Markus J. Herzog.